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Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1. Unsere Leistungen und die Einräumung von
Nutzungsrechten erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden
Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
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Auftragsabwicklung
2.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unseren Mitarbeitern
den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem
fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
2.2. Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht
auszuschließen sind, so hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass unsere Mitarbeiter gefahrlos arbeiten können. Der Auftraggeber haftet für
sämtliche Schäden, die unseren Mitarbeitern aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften
entstehen.
2.3. Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende
geführt werden, ist uns Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
2.4. Wir wählen die Bilder aus, die wir dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegen. Nutzungsrechte werden nur an
den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen
und eventuelle Mängel uns gegenüber zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher
Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs-
und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
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Honorare und Nebenkosten
3.1. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
Kostenerhöhungen brauchen wir nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.
3.2. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, wesentlich überschritten, so ist ein
vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhalten wir auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den
vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.3. Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand
gesondert zu vergüten.
3.4. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die uns im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung
entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Reisen, Übernachtungen). Gesondert zu erstatten sind auch die Kosten, die uns durch besonders aufwändige Bilder (z.B.
Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwendige Lichtanlagen) entstehen.
3.5. Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei
Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, können wir Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand
verlangen.
3.6. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie bei uns angefallen sind.
3.7. Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
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Nutzungsrechte
4.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache
Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der
vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4.2. Die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Das gilt auch für die
Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Wir sind berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen
Lizenzhonorars abhängig zu machen.
4.3. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische
Verfremdung, Farbveränderung) bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Hiervon ausgenommen ist lediglich die nutzungsspezifische Schärfung oder Tonwertanpassung.
4.4. Ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte bleiben wir berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder
räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.
4.5. Bei jeder Bildveröffentlichung sind wir als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
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Digitale Bildverarbeitung
5.1. Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe
von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und
Verbreitung erfordert.
5.2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der
Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen uns und dem Auftraggeber.
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Schutzrechte Dritter
6.1. Sofern die aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder
Inneneinrichtungen urheberrechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der Urheber einzuholen. Die Einwilligung muss
sich auch auf die Nutzung der Bilder durch uns (Nr. 4.4) und/oder durch Dritte erstrecken, denen wir Nutzungsrechte einräumen oder auf die wir solche Rechte
übertragen.
6.2. Für den Fall, dass an den aufzunehmenden Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen sonstige Schutzrechte Dritter bestehen, ist Nr. 6.1 analog
anzuwenden.
6.3. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß Nr. 6.1 oder 6.2
resultieren.
6.4. Ist der Auftraggeber selbst Urheber der aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen, hat er die Nutzung der Bilder durch uns (Nr.
4.4) ebenso zu dulden wie eine Nutzung durch Dritte, denen wir Nutzungsrechte einräumen oder auf die wir solche Rechte übertragen. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber
sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen zustehen.
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Haftung und Schadensersatz
7.1. Wir haften nur für Schäden, die wir selbst
oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des
Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die wir auch bei leichter
Fahrlässigkeit haften.
7.2. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr
nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits
oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen
Pflichtverletzung unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.3. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
7.4. Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere
Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Wir sind in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000
€ für jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die
geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt uns vorbehalten.
7.5. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe eines Bildes durch den Auftraggeber sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen
vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500,00 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
7.6. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Nr. 4.5), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent
des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Uns bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
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Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
8.1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
8.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nach Vertragsabschluß ins Ausland verlegt, wird unser Unternehmenssitz als Gerichtsstand vereinbart.
nach Dr. Wolfgang Maaßen / BFF / Verträge